a) Das Regierungsstatthalteramt hat mit der angefochtenen Verfügung als Wiederherstellungsmassnahme die Drosselung der Heizung der Halle 6 angeordnet, indem die Heizleistung auf maximal 187 kW und die Raumtemperatur auf maximal 18 Grad Celsius zu beschränken ist.