im Eigentum der Stadt Thun ist dagegen das Amt für Stadtliegenschaften zuständig, welches zur Direktion für Bau und Liegenschaften gehört. d) Das Regierungsstatthalteramt war damit vorliegend nicht zuständig für die Durchführung des baupolizeilichen Verfahrens. Da die Verfügung – was die angefochtenen Wiederherstellungsmassnahmen anbelangt (vgl. E. 2b) – mangels Entscheidreife aufzuheben und das Verfahren zurückzuweisen ist (vgl. E. 4), geht die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das zuständige Bauinspektorat der Stadt Thun. 4. Heizung der Halle 6