Gemäss Verfügung vom 18. Januar 201815 hat das Regierungsstatthalteramt das baupolizeiliche Verfahren selber an die Hand genommen, weil die Stadt Thun als Eigentümerin Partei sei. Dies reicht nach dem Gesagten (E. 3b) jedoch nicht aus, um als Aufsichtsbehörde anstelle der zuständigen Gemeinde das baupolizeiliche Verfahren durchzuführen. Es ist zwar zutreffend, dass möglicherweise ein Interessenskonflikt der Gemeindebaupolizeibehörde bestehen kann, wenn die Gemeinde selbst Grundeigentümerin des betroffenen Grundstücks ist und damit allenfalls für einen baurechtswidrigen Zustand (mit)verantwortlich ist.