48 Abs. 1 BauG waren somit offensichtlich nicht erfüllt. Selbst wenn die Stadt Thun ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nachgekommen wäre, hätte das Regierungsstatthalteramt dieser zuerst eine angemessene Frist zur Erfüllung der baupolizeilichen Pflichten ansetzen müssen (Art. 48 Abs. 1 BewD), zumal keine Gefahr im Verzug war. Erst wenn das Bauinspektorat weiterhin säumig geblieben wäre, hätte das Regierungsstatthalteramt selber Massnahmen gemäss Art. 45 bis 47 BauG verfügen können. Diese Mahnung ist jedoch unterblieben.