c) Vorliegend hat das Bauinspektorat der Stadt Thun mit Schreiben vom 15. März 2017 im Zusammenhang mit der Halle 6 ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet.13 Auch die anlässlich des Bereinigungsgesprächs vom 17. Mai 2017 erfasste baupolizeiliche Anzeige eines Nachbarn sollte in diesem Verfahren durch die Stadt geprüft werden.14 Es bestanden damit keine Anzeichen, dass die Stadt Thun ihren gesetzlichen Pflichten als Baupolizeibehörde nicht nachgekommen wäre. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Regierungsstatthalters gemäss Art. 48 Abs. 1 BauG waren somit offensichtlich nicht erfüllt.