Die primäre Zuständigkeit bzw. die Selbstverantwortung der Gemeinde wird im Übrigen durch das Gemeinderecht bekräftigt. Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so klärt das zuständige Gemeindeorgan die Angelegenheit ab und veranlasst die notwendigen Massnahmen (Art. 86 Abs. 1 GG9). Auch das Gemeinderecht geht somit davon aus, dass die Gemeinden selbst für das Funktionieren ihrer Verwaltungen und dementsprechend auch für die Behebung allfälliger Unregelmässigkeiten verantwortlich sind.10 Hierbei ist unerheblich, ob die Gemeindeorgane selbst, kantonale Stellen oder Private die Unregelmässigkeiten entdecken.11