Sofern das Regierungsstatthalteramt selber baupolizeilich einschreitet, stehen ihm alle in den Art. 45 bis 47 BauG erwähnten Massnahmen zur Verfügung. Für das Baupolizeiverfahren bestehen somit klare Zuständigkeitsvorschriften, welche eine primäre Zuständigkeit der Gemeinde vorsehen (Art. 47 und Art. 48 BewD). Die Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD, wonach der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin in jedem Fall zuständig ist für Bauvorhaben, die für Zwecke der