Die Ziffer 1 (Abschreibung des Baupolizeiverfahrens bezüglich Sonnendach und Reklamen in der Gartenwirtschaft sowie die Anlieferung über die Notausgänge) und die Ziffer 5 (Drosselung der Heizung im Glasanbau auf 10 Grad Celsius) werden von den Beschwerdeführenden dagegen nicht angefochten und bilden daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3 Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts Thun a) Vorab stellt sich die Frage, ob das Regierungsstatthalteramt für die Durchführung des Baupolizeiverfahrens in der vorliegend strittigen Angelegenheit und damit den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war.