a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 mit Hinweisen. 4/13 Kanton Bern BVD 120/2019/75 Canton de Berne