b) Die Beschwerdeführenden verlangen mit ihrem Hauptantrag neben der Aufhebung der mit Verfügung vom 6. September 2019 angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen die Feststellung, dass sowohl die beanstandete Nutzung als auch die vorhandene Heizung – eventuell mit einer Heizleistung von 187 kW/h – rechtskräftig bewilligt sind und kein Widerrufsgrund vorliegt. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär.3