6. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 wies das Rechtsamt das Gesuch des Regierungsstatthalteramts um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig gab das Rechtsamt bekannt, dass die Stadt Thun im vorliegenden Verfahren – entgegen deren Ansicht – nicht als Beigeladene, sondern als von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte aufgenommen wird, da sie als Grundeigentümerin der betroffenen Parzelle von der angefochtenen Verfügung in eigenen Rechten betroffen sei. Weitere Stellungnahmen gingen vom Regierungsstatthalteramt am 8. Januar 2020 und von den Beschwerdeführenden nach verlängerter Frist am 13. Februar 2020 ein.