5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 1. November 2019 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde und bezüglich Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die Stadt Thun nahm mit Eingabe vom 11. November 2019 Stellung. Dabei führte sie aus, sie verzichte in ihrer 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).