im Beschwerdeverfahren zur neuen Beurteilung an den Regierungsstatthalter von Thun zurückzuweisen. 3. Subeventuell zu Ziffer 1 hievor sei die Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides bis mindestens 31. Oktober 2020 bzw. auf wenigstens 9 Monate ab dem neuen Entscheid zu verlängern, unter Ansetzung einer gleichen Frist zur Drosselung der Heizung nach Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides und unter Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten sowie unter Kostenund Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren."