"1. Die Ziffern 3, 4 und 6 – eventuell 3, 4 b) bis e) und 6 – des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass sowohl die beanstandete Nutzung als auch die vorhandene Heizung – eventuell mit einer Heizleistung von 187 kW/h – rechtskräftig bewilligt sind und kein Widerrufsgrund vorliegt, unter Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren.