Inhaltlich wird im Rahmen des Baupolizeiverfahrens die Frage zu klären sein, ob die Überbauung B.________ der Gesamtbewilligung vom 15. Februar 2016 entspricht. Hierbei wird u.a. zu berücksichtigen sein, dass bei Unklarheiten zwischen dem Text einer Baubewilligung und den bewilligten Plänen Letzteren Vorrang zukommt.13 Nicht Gegenstand des Baupolizeiverfahrens sind dagegen allfällige Mängel des rechtskräftigen Entscheids vom 15. Februar 2016. Solche können im Baupolizeiverfahren nicht mehr geprüft werden. Dazu wäre ein Widerruf der Baubewilligung erforderlich (Art. 43 Abs. 2 BauG).