Dies betrifft namentlich die Bauabnahme vom 19. August 2019. Damit verletzte die Gemeinde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Anhand der Akten kann zudem nicht abschliessend nachvollzogen werden, ob sich die Beschwerdeführenden zu den übrigen Abklärungen rechtsgenüglich äussern konnten. Den Beschwerdeführenden ist daher vor Erlass einer neuen Verfügung das rechtliche Gehör zu gehwähren. Schliesslich muss der Baupolizeientscheid allen Beteiligten eröffnet werden.