vertreten. Zudem ist allenfalls auch die Bauherrschaft als mögliche Verhaltensstörerin am Baupolizeiverfahren zu beteiligen. Die vorliegend korrekte Abwicklung des Baupolizeiverfahrens setzt weiter voraus, dass sämtlichen Betroffenen die bisherigen Erkenntnisse der Gemeinde mitgeteilt werden müssen und ihnen allenfalls unter vorgängiger Akteneinsicht Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme gegeben wird. Die Gemeinde stütze sich in der Verfügung vom 10. September 2019 zudem auf Erkenntnisse, zu denen auch die Beschwerdeführenden nicht Stellung nehmen konnten. Dies betrifft namentlich die Bauabnahme vom 19. August 2019.