Somit ist unklar, ob sie mit einem Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen, wie ihn die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. September 2019 festgehalten hat, einverstanden sind. Bei einem gegenteiligen Entscheid der Gemeinde könnten die Grundeigentümerinnen und -eigentümer allerdings Gefahr laufen, als Störerinnen und Störer selbst zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet zu werden. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer müssen daher vor Erlass einer Baupolizeiverfügung Gelegenheit haben, sich zur Angelegenheit zu äussern und ihre jeweiligen Interessen zu