46 Abs. 2 BauG). Neben den Beschwerdeführenden als Anzeigende muss somit auch die übrige Grundeigentümerschaft des E.________wegs 3a-3g als Partei am Verfahren beteiligt werden. Der frühzeitige Einbezug der übrigen Grundeigentümerinnen und -eigentümer ist umso zwingender, als die meisten von ihnen ebenfalls eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Regierungsstatthalteramt eingereicht haben.12 Somit ist unklar, ob sie mit einem Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen, wie ihn die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. September 2019 festgehalten hat, einverstanden sind.