Ein der Baugesetzgebung und dem VRPG genügendes Baupolizeiverfahren setzt voraus, dass sämtliche Betroffenen beteiligt werden und ihnen das rechtliche Gehör gewährt wird. Die Beschwerdeführenden rügen u.a., der Fluchtweg in der Einstellhalle sei zu lang und es bestehe keine genügende Feuerwehrzufahrt zur Überbauung. Beim Fluchtweg in der Einstellhalle und teilweise auch bei der Zufahrt zur Überbauung handelt es sich um gemeinschaftliche Anlagen. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer des E.________wegs 3a-3g stellen daher potentielle Störerinnen und Störer dar (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG).