Die später vorgenommenen Brandschutzabklärungen der Gemeinde bzw. des Regierungsstatthalteramts fanden ebenfalls nicht im Rahmen eines formellen Baupolizeiverfahrens statt. Spätestens das aus den Akten ersichtliche Schreiben der Beschwerdeführenden vom 2. Juli 2019 an die Gemeinde, in welchem sie die Feststellung zu Abweichungen vom Gesamtbauentscheid vom 15. Februar 2016 und zu Ersatzmassnahmen fordern, stellt indes eine aktenkundige baupolizeiliche Anzeige dar. Diese erscheint aufgrund der Unterlagen nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet.