Kantonaler Feuerversicherungen und die Gebäudeversicherung Bern (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und l FFV). Ein besonderes feuerpolizeiliches Bewilligungsverfahren findet nicht statt. Vielmehr werden die Brandschutzauflagen und feuerpolizeilichen Bedingungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens oder eines anderen Bewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde festgelegt und sind Bestandteil der Baubewilligung (Art. 6 FFG).9