c) Das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz7 bestimmt als Grundsatz, dass Gebäude und andere Anlagen einschliesslich der Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten (Art. 3 FFG). Die Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung8 erklärt für den Feuerschutz die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen zahlreicher Fachorganisationen und -verbände für massgebend (vgl. Art. 2 FFV). Zu diesen Fachorganisationen und -verbänden gehören u.a. die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen und die Gebäudeversicherung Bern (Art. 2 Abs. 2 Bst.