46 Abs. 2 BauG). Sind mehrere Störer oder Störerinnen gleich fähig oder geeignet, eine Störung zu beseitigen, hat nach dem allgemeinen Polizeirecht in erster Linie die Verhaltensstörerin oder der Verhaltensstörer für die Beseitigung der Störung einzutreten. Fallen Grundeigentum und Bauherrschaft auseinander, spricht daher nichts dagegen und ist allenfalls sogar empfehlenswert, die Verfügung nicht nur an die Grundeigentümerschaft, sondern auch an die Bauherrschaft zu richten.6 4 Vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 40 N. 1- 6; BVR 2001