Ein Baupolizeiverfahren ist nach den Spezialbestimmungen der Baugesetzgebung sowie den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu führen. Wird die Baupolizeibehörde durch eine Anzeige auf mögliche baurechtswidrige Verhältnisse hingewiesen, hat sie der Anzeige nachzugehen und zu prüfen, ob ein wesentlicher unrechtmässiger Zustand besteht.5 Die Organe der Baupolizei haben demnach alle Massnahmen zu treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind (Art. 45 Abs. 2 BauG).