b) Umstritten ist, ob die Überbauung B.________ dem Gesamtentscheid vom 15. Februar 2016 und insbesondere den darin als verbindlich erklärten Brandschutzauflagen entspricht. Dabei handelt es sich um eine baupolizeiliche Frage. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters oder der Regierungsstatthalterin (Art. 45 Abs. 1 BauG). Ein Baupolizeiverfahren ist nach den Spezialbestimmungen der Baugesetzgebung sowie den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu führen.