Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden haben das Verfahren durch ihre Anzeige ausgelöst, sind als Eigentümerin bzw. Eigentümer betroffen und haben am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Durch den Verzicht auf baupolizeiliche Massnahmen sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung beschwert. Folglich sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.