2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberhofen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - TBA OIK I, zur Kenntnis - Amt für Wald, Waldabteilung Voralpen, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion