Der angeordnete Rückbau erweist sich damit als verhältnismässig. Da die von der Gemeinde angesetzte Wiederherstellungsfrist von rund zwei Monaten abgelaufen ist, setzt sie die BVE neu bis Ende Februar 2020 an. Zudem hat die Gemeinde im vorinstanzlichen Entscheid neben der Parzelle Nr. E.________ versehentlich die Parzelle Nr. F.________ statt die ebenfalls betroffene Nr. G.________ aufgeführt. Dieser Kanzleifehler wird im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen berichtigt und die Grundbuchblatt-Nummer entsprechend angepasst.20 6. Kosten