Zudem ist der Baum mittlerweile entfernt, daher besteht diesbezüglich kein privates Interesse an der Beibehaltung des Weges mehr. Dementsprechend kann ihren privaten Interessen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nur wenig Gewicht beigemessen werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen somit die privaten Interessen. Dies gilt umso mehr, als das TBA OIK I nachvollziehbar ausführt, dass die Hochwassersicherheit durch die baulichen Veränderungen beeinträchtigt wird (vgl. Erwägung 4b). e) Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme muss zudem verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Geeignet ist eine Massnahme dann, wenn damit