d) Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Die Beschwerdeführenden haben den Weg erstellen lassen, um die anerkanntermassen nötige Entfernung des Baumes durchzuführen. Sie haben dabei aber mehr als die allenfalls notwendigen provisorischen Massnahmen getroffen. Unter diesen Umständen durften sie nicht davon ausgehen, sie seien zur Bauausführung berechtigt. Zudem ist der Baum mittlerweile entfernt, daher besteht diesbezüglich kein privates Interesse an der Beibehaltung des Weges mehr.