b) Für den Neubau des befestigten Wegs bzw. Zugangs zum Gewässer liegt keine Bewilligung vor. Diese könnte – gestützt auf eine summarische Prüfung – auch nachträglich nicht erteilt werden (vgl. Erwägung 4). Der befestigte Weg bzw. Zugang zum Gewässer ist insoweit formell und materiell rechtswidrig.