Die summarische Prüfung ergibt daher, dass das Vorhaben bereits aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig ist und der Neubau des befestigten Wegs bzw. Zugangs zum Gewässer materiell rechtswidrig ist. Es kann daher offen gelassen werden, ob die weitere Bewilligungen (insb. Rodungsbewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) erteilt werden könnten. 5. Wiederherstellung