c) Einigkeit besteht vorliegend darin, dass der Baum entfernt werden musste. Indem die Beschwerdeführenden zur Entfernung des Baums einen neuen Weg bzw. Zugang zum Gewässer bauen liessen, haben sie mehr als allenfalls notwendige provisorische Massnahem ergriffen. Das TBA OIK I legt nachvollziehbar dar, dass die vorgenommenen Bauarbeiten eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung benötigen und eine solche nicht erteilt werden könnte. Die summarische Prüfung ergibt daher, dass das Vorhaben bereits aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig ist und der Neubau des befestigten Wegs bzw. Zugangs zum Gewässer materiell rechtswidrig ist.