Das Amt für Wald, Waldabteilung Voralpen, führte in seiner Stellungnahme aus, die Beseitigung des umgestürzten Baums, der eine Verklausungsgefahr für das D.________bächli bedeutet, sei eine richtige Massnahme. Wenn der Bau des Zugangs zum Baum nur provisorischen Charakter habe, dann werde das Waldgesetz nicht beeinträchtigt bzw. es werde keine forstliche Ausnahmebewilligung benötigt (zonenkonforme Massnahme). Wenn nach der Räumung des Ahorns der provisorische Zugang zurückgebaut und das Terrain (Waldareal) instand gestellt werde, sei das Waldgesetz nicht verletzt.