am Gewässer für unerlässlich befunden würden. Diese werde unter Berücksichtigung der gängigen Planungs- und Handlungsgrundsätze über allfällig geeignete Massnahmen befinden. Es könne daher keine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG in Aussicht gestellt werden. Aus wasserbaulicher Sicht seien umgehend der Baum zu entfernen, die ausgeführten Installationen zurückzubauen und der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen.