b) Das TBA OIK I führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 aus, Installationen wie im vorliegenden Fall bräuchten eine Wasserbaupolizeibewilligung gemäss Art. 48 Abs. 1 WBG, auch wenn sie nur temporären Charakter hätten. Vorliegend werde das Gewässer und der Wasserbau gemäss Art. 39a Abs. 1 Bst. a, b, d, und h WBV beeinträchtigt. Die Naturgefahrenkarte Oberhofen weise im Unterlauf des D.________bächlis auf Überschwemmungen bis ins Siedlungsgebiet hin. Grund für mögliche Ausuferungen seien Verstopfungen durch mitgeführtes Material bei den bestehenden Durchlässen.