ohne Baubewilligung ausgeführt, ist die Baupolizeibehörde verpflichtet, die sofortige Einstellung laufender Bauarbeiten anzuordnen. Sie verfügt über keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen. Ob das Bauvorhaben allenfalls bewilligt werden kann, spielt keine Rolle.15 b) Da die Beschwerdeführenden baubewilligungspflichtige Arbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen haben (vgl. Ziffer 2 hievor), war die Gemeinde verpflichtet, einen Baustopp anzuordnen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Materielle Rechtswidrigkeit