WBG sind nur Gewässerunterhaltsarbeiten baubewilligungsfrei. Der bauliche Unterhalt im Sinne dieser Bestimmungen umfasst Massnahmen an Schutzbauten oder Arbeiten im und am Gerinne wie Räumungsarbeiten, Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses an Wasserbauwerken, Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen sowie Unterhalt von Uferunterhaltssowie Erschliessungswegen zu Schutzbauten.14 Nicht darunter fallen die Entfernung von Waldboden zur Erstellung eines befestigten Weges bzw. Zugangs zum Gewässer. 3. Baueinstellung