6 BewD vorliegend nicht zur Anwendung, da der erstellte Weg ausserhalb der Bauzone liegt und den Raum äusserlich klar verändert sowie das Schutzinteresse des Waldes betrifft (Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD). Damit sind die vorgenommenen baulichen Änderungen gemäss Art. 1a BauG baubewilligungspflichtig. Entsprechend sieht die Strassengesetzgebung vor, dass die Neuanlage und der Ausbau von Fuss-, Geh- und Radwegen der Baubewilligungspflicht unterliegen (Art. 43 Abs. 2 SG11 i.V. mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b SV12), was auch für Privatstrassen gilt.13 Gemäss Art. 20 Abs. 3 bzw. 35 Abs. 1 WBG sind nur Gewässerunterhaltsarbeiten baubewilligungsfrei.