Die Beschwerdeführenden haben den Waldboden entfernt und einen Zugang zum Gewässer geschaffen, welcher keinen provisorischen Charakter hat. Sie machen auch nicht geltend, sie hätten die baulichen Veränderungen bereits rückgängig gemacht oder würden dies innerhalb einer angemessenen Frist tun. Das Bauvorhaben ist daher im Sinne von Art. 1a BauG auf Dauer angelegt. Die Erstellung eines Weges ist kein Vorhaben, welches gemäss Art. 6 Abs. 1 BewD bewilligungsfrei sein kann. Zudem kommt Art. 6 BewD vorliegend nicht zur Anwendung, da der erstellte Weg ausserhalb der Bauzone liegt und den Raum äusserlich klar verändert sowie das Schutzinteresse des Waldes betrifft (Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD).