Die Eigentümer seien verpflichtet, Waldschäden zu beheben und Unterhaltsarbeiten ausserhalb der Hochwasserlinie durchzuführen. Letztere könnten nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 WBG7 ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Die Baumkrone habe mitten im Gewässer gelegen und habe entfernt werden müssen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die vorgenommenen provisorischen Zugangsmöglichkeiten, welche temporär, umweltverträglich und von untergeordneter Bedeutung seien, entgegen der Auffassung der Gemeinde, nicht bewilligungspflichtig seien. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8