a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, am 6. August 2019 sei durch heftige Sturmböen ein 20 m hoher Ahorn quer über das D.________bächli gefällt worden. Um Zugang zum Baum zu erhalten, welcher in schwierigem Geländer gelegen sei, hätten provisorische Zugangswege sowie eine provisorische Brücke erstellt werden müssen. Erst dadurch sei die Bergung des Baums mit einem Raupenfahrzeug (Kleindumper) möglich geworden. An den Brückenenden seien Rasengittersteine verlegt worden, um ein Manövrieren (drehen vor Ort) zu gewährleisten. Die Eigentümer seien verpflichtet, Waldschäden zu beheben und Unterhaltsarbeiten ausserhalb der Hochwasserlinie durchzuführen.