Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verpflichtung der Gemeinde, ihrer Verantwortung bezüglich Gewässerunterhalt nachzukommen und bereits entstandene Schäden zu beheben, liegen ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes. Deshalb kann auf diese Vorbringen nicht eingetreten werden. 2. Baubewilligungspflicht