Anfechtungsobjekt ist nur der Baustopp und die Wiederherstellungsverfügung vom 11. September 2019. Darin fordert die Gemeinde Oberhofen am Thunersee die Beschwerdeführenden auf, die Bauarbeiten am D.________bächli sofort einzustellen und die ausgeführten Arbeiten rückgängig zu machen, d.h. sämtliche Vorkehren für den Weg (Holz und Verbundsteine) zu entfernen und den rechtmässigen Zustand (wie vor Baubeginn) wiederherzustellen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verpflichtung der Gemeinde, ihrer Verantwortung bezüglich Gewässerunterhalt nachzukommen und bereits entstandene Schäden zu beheben, liegen ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes.