3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte Stellungnahmen beim TBA OIK I, sowie beim Amt für Wald, Waldabteilung Voralpen, ein. Mit Verfügung vom 14. November 2019 stellte das Rechtsamt fest, dass die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 11. September 2019 neben der Parzelle Nr. E.________ versehentlich die Parzelle Nr. F.________ statt die ebenfalls betroffene Nr. G.________ aufgeführt hat. Es stellte in Aussicht, im Falle der Abweisung der Beschwerde werde dies im Entscheid der BVE von Amtes wegen korrigiert werden.