1. Die Verfügung der Einwohnergemeinde Oberhofen sei aufzuheben, da die getroffenen, baulichen Massnahmen ohnehin temporären Charakter haben und ausschliesslich dem Bergen des Sturmholzes dienen. Die Verfügung wird damit obsolet. 2. Die Kosten der Verfügung von Fr. 200.– sei der Einwohnergemeinde Oberhofen anzulasten. 3. Es sei eine Parteientschädigung von Fr. 850.– zugunsten der Beklagten zu leisten. 4. Die Einwohnergemeinde Oberhofen sei zu verpflichten, ihrer Verantwortung bezüglich Gewässerunterhalt nachzukommen und bereits entstandene Schäden zu beheben.