Zustandes zu verfügen.1 Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der betroffenen Parzellen Nrn. E.________ und G.________. Der fragliche Abschnitt des D.________bächlis liegt ausserhalb der Bauzone im Wald.2 Am 6. September 2019 führte die Gemeinde einen Augenschein vor Ort durch und suchte gemäss ihren Angaben das Gespräch mit der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer als Bauherrn bezüglich des erstellten Wegs mit Verbundsteinen und Holz und der geplanten Brücke über den Bach.3