ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2019/72 Bern, 2. Dezember 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 alle per Adresse C.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberhofen, Gemeindeverwaltung, Schoren 1, Postfach 59, 3653 Oberhofen am Thunersee betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Oberhofen vom 11. September 2019 (Geschäfts-Nr. 2013-53; Neubau Weg und Brücke, D.________bächli; Baueinstellung und Wiederherstellung) I. Sachverhalt 1. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), teilte der Gemeinde Oberhofen am Thunersee mit E-Mail vom 5. September 2019 mit, es sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass am D.________bächli bauliche Massnahmen oder Verbauungen im Gewässerabstand und vermutlich auch in der Waldabstandslinie im Gange seien. Möglicherweise seien die Massnahmen ohne Baubewilligung getroffen worden. Die Gemeinde als Baupolizeiorgan werde gebeten, der Sache nachzugehen und, sollte sich der Verdacht erhärten, die Wiederherstellung des ordnungsgemässen RA Nr. 120/2019/72 Seite 2 von 12 Zustandes zu verfügen.1 Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der betroffenen Parzellen Nrn. E.________ und G.________. Der fragliche Abschnitt des D.________bächlis liegt ausserhalb der Bauzone im Wald.2 Am 6. September 2019 führte die Gemeinde einen Augenschein vor Ort durch und suchte gemäss ihren Angaben das Gespräch mit der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer als Bauherrn bezüglich des erstellten Wegs mit Verbundsteinen und Holz und der geplanten Brücke über den Bach.3 Mit Wiederherstellungsverfügung vom 11. September 2019 forderte die Gemeinde Oberhofen am Thunersee die Beschwerdeführenden auf, die Bauarbeiten am D.________bächli sofort einzustellen und die ausgeführten Arbeiten bis zum 15. November 2019 rückgängig zu machen. Dabei seien sämtliche Vorkehrungen für den Weg (Holz und Verbundsteine) zu entfernen und der rechtmässige Zustand (vor Baubeginn) sei wiederherzustellen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Einwohnergemeinde Oberhofen sei aufzuheben, da die getroffenen, baulichen Massnahmen ohnehin temporären Charakter haben und ausschliesslich dem Bergen des Sturmholzes dienen. Die Verfügung wird damit obsolet. 2. Die Kosten der Verfügung von Fr. 200.– sei der Einwohnergemeinde Oberhofen anzulasten. 3. Es sei eine Parteientschädigung von Fr. 850.– zugunsten der Beklagten zu leisten. 4. Die Einwohnergemeinde Oberhofen sei zu verpflichten, ihrer Verantwortung bezüglich Gewässerunterhalt nachzukommen und bereits entstandene Schäden zu beheben. 1 Beilage 6 der Stellungnahme der Gemeinde vom 1. November 2019 2 Vgl. Zonenplan der Gemeinde sowie Beilage 2 der Stellungnahme der Gemeinde 3 Vgl. insb. Fotos Augenschein, Beilage 3 ff. der Stellungnahme der Gemeinde vom 1. November 2019 RA Nr. 120/2019/72 Seite 3 von 12 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte Stellungnahmen beim TBA OIK I, sowie beim Amt für Wald, Waldabteilung Voralpen, ein. Mit Verfügung vom 14. November 2019 stellte das Rechtsamt fest, dass die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 11. September 2019 neben der Parzelle Nr. E.________ versehentlich die Parzelle Nr. F.________ statt die ebenfalls betroffene Nr. G.________ aufgeführt hat. Es stellte in Aussicht, im Falle der Abweisung der Beschwerde werde dies im Entscheid der BVE von Amtes wegen korrigiert werden. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Baueinstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG5 sowie eine Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG. Eine solche Verfügung kann laut Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, kürzlich ausgeführte Arbeiten der Gemeinde seien mangelhaft ausgeführt worden, finde man doch schon nach kürzester Zeit Blocksteine mitten im Bachbett. Der instabile Böschungsfuss gefährde die obenliegende Er-schliessungsstrasse, wo bereits Setzungen festzustellen seien. Sie stellen den Antrag, die Einwohnergemeinde Oberhofen sei zu verpflichten, ihrer Verantwortung bezüglich Gewässerunterhalt nachzukommen und bereits entstandene Schäden zu beheben. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2019/72 Seite 4 von 12 hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6 Anfechtungsobjekt ist nur der Baustopp und die Wiederherstellungsverfügung vom 11. September 2019. Darin fordert die Gemeinde Oberhofen am Thunersee die Beschwerdeführenden auf, die Bauarbeiten am D.________bächli sofort einzustellen und die ausgeführten Arbeiten rückgängig zu machen, d.h. sämtliche Vorkehren für den Weg (Holz und Verbundsteine) zu entfernen und den rechtmässigen Zustand (wie vor Baubeginn) wiederherzustellen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verpflichtung der Gemeinde, ihrer Verantwortung bezüglich Gewässerunterhalt nachzukommen und bereits entstandene Schäden zu beheben, liegen ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes. Deshalb kann auf diese Vorbringen nicht eingetreten werden. 2. Baubewilligungspflicht a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, am 6. August 2019 sei durch heftige Sturmböen ein 20 m hoher Ahorn quer über das D.________bächli gefällt worden. Um Zugang zum Baum zu erhalten, welcher in schwierigem Geländer gelegen sei, hätten provisorische Zugangswege sowie eine provisorische Brücke erstellt werden müssen. Erst dadurch sei die Bergung des Baums mit einem Raupenfahrzeug (Kleindumper) möglich geworden. An den Brückenenden seien Rasengittersteine verlegt worden, um ein Manövrieren (drehen vor Ort) zu gewährleisten. Die Eigentümer seien verpflichtet, Waldschäden zu beheben und Unterhaltsarbeiten ausserhalb der Hochwasserlinie durchzuführen. Letztere könnten nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 WBG7 ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Die Baumkrone habe mitten im Gewässer gelegen und habe entfernt werden müssen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die vorgenommenen provisorischen Zugangsmöglichkeiten, welche temporär, umweltverträglich und von untergeordneter Bedeutung seien, entgegen der Auffassung der Gemeinde, nicht bewilligungspflichtig seien. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 7 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) RA Nr. 120/2019/72 Seite 5 von 12 b) Bauten und Anlagen dürfen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG8). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen; baubewilligungspflichtig sind auch wesentliche Terrainveränderungen (Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG).9 Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). So zählen die Artikel 6 und 6a BewD10 detailliert auf, welche Vorhaben baubewilligungsfrei sind. Art. 7 BewD enthält allerdings den Vorbehalt, dass auch die in Art. 6 und Art. 6a BewD enthaltenen Tatbestände eine Baubewilligung benötigen, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen oder wenn sie den geschützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen und das entsprechende Schutzinteresse tangiert wird. Das jeweilige Schutzinteresse muss den spezifischen Vorschriften für die Gebiete und Objekte entnommen werden. c) Die von der Gemeinde eingereichten Fotos des Augenscheins vom 6. September 2019 zeigen, dass die Beschwerdeführenden den Waldboden entfernen und in den Hang einen Weg bauen liessen, welcher seitlich mit Gestein und Holzstämmen abgestützt wird. Ebenfalls ersichtlich sind die von der Gemeinde erwähnten Verbundsteine, welche an einer Stelle den Weg sowie – nebst kiesartigem Material – den Boden befestigen. Auf den Fotos sind zudem kleine Armierungseisen zu sehen, welche vermutungsweise noch eingebaut werden sollten. 8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 9 Vgl. auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 10 ff. 10 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 120/2019/72 Seite 6 von 12 Die Beschwerdeführenden haben den Waldboden entfernt und einen Zugang zum Gewässer geschaffen, welcher keinen provisorischen Charakter hat. Sie machen auch nicht geltend, sie hätten die baulichen Veränderungen bereits rückgängig gemacht oder würden dies innerhalb einer angemessenen Frist tun. Das Bauvorhaben ist daher im Sinne von Art. 1a BauG auf Dauer angelegt. Die Erstellung eines Weges ist kein Vorhaben, welches gemäss Art. 6 Abs. 1 BewD bewilligungsfrei sein kann. Zudem kommt Art. 6 BewD vorliegend nicht zur Anwendung, da der erstellte Weg ausserhalb der Bauzone liegt und den Raum äusserlich klar verändert sowie das Schutzinteresse des Waldes betrifft (Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD). Damit sind die vorgenommenen baulichen Änderungen gemäss Art. 1a BauG baubewilligungspflichtig. Entsprechend sieht die Strassengesetzgebung vor, dass die Neuanlage und der Ausbau von Fuss-, Geh- und Radwegen der Baubewilligungspflicht unterliegen (Art. 43 Abs. 2 SG11 i.V. mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b SV12), was auch für Privatstrassen gilt.13 Gemäss Art. 20 Abs. 3 bzw. 35 Abs. 1 WBG sind nur Gewässerunterhaltsarbeiten baubewilligungsfrei. Der bauliche Unterhalt im Sinne dieser Bestimmungen umfasst Massnahmen an Schutzbauten oder Arbeiten im und am Gerinne wie Räumungsarbeiten, Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses an Wasserbauwerken, Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen sowie Unterhalt von Uferunterhalts- sowie Erschliessungswegen zu Schutzbauten.14 Nicht darunter fallen die Entfernung von Waldboden zur Erstellung eines befestigten Weges bzw. Zugangs zum Gewässer. 3. Baueinstellung a) Art. 22 RPG bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit einer behördlichen Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet worden ist (Art. 1a Abs. 3 BauG, Art. 2 Abs. 1 BewD). Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Wird ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben 11 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 12 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 13 VGE 2017.316 vom 25.04.2018, E. 4.3 14 Wegleitung Gewässerunterhalt des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 14.09.2018, Grundlagen zur Behandlung und Beurteilung von Unterhaltsanzeigen, Ziffer 2.1, abrufbar unter www.bve.be.ch, Rubriken Tiefbauamt / Publikationen / Wasser / Hochwasserschutz RA Nr. 120/2019/72 Seite 7 von 12 ohne Baubewilligung ausgeführt, ist die Baupolizeibehörde verpflichtet, die sofortige Einstellung laufender Bauarbeiten anzuordnen. Sie verfügt über keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen. Ob das Bauvorhaben allenfalls bewilligt werden kann, spielt keine Rolle.15 b) Da die Beschwerdeführenden baubewilligungspflichtige Arbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen haben (vgl. Ziffer 2 hievor), war die Gemeinde verpflichtet, einen Baustopp anzuordnen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Materielle Rechtswidrigkeit a) Die Beschwerdeführenden haben kein nachträgliches Baugesuch gestellt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).16 b) Das TBA OIK I führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 aus, Installationen wie im vorliegenden Fall bräuchten eine Wasserbaupolizeibewilligung gemäss Art. 48 Abs. 1 WBG, auch wenn sie nur temporären Charakter hätten. Vorliegend werde das Gewässer und der Wasserbau gemäss Art. 39a Abs. 1 Bst. a, b, d, und h WBV beeinträchtigt. Die Naturgefahrenkarte Oberhofen weise im Unterlauf des D.________bächlis auf Überschwemmungen bis ins Siedlungsgebiet hin. Grund für mögliche Ausuferungen seien Verstopfungen durch mitgeführtes Material bei den bestehenden Durchlässen. Es sei nicht auszuschliessen, dass auch Teile der vorliegenden Installationen bei einem Hochwasserereignis mitgerissen werden könnten. Dadurch erhöhe sich bei einem Hochwasserereignis die Wahrscheinlichkeit von Verstopfungen und Wasseraustritten im Unterlauf. Die Installationen würden zu einer Erhöhung des Risikos von Schäden im Siedlungsgebiet führen. Die Hochwassersicherheit werde somit beeinträchtigt. Improvisierte, eigenhändig erstellte Ufersicherungen seien grundsätzlich nicht zulässig. Die wasserbaupflichtige Gemeinde sei zu kontaktieren, wenn Massnahmen 15 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 6 16 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 15a RA Nr. 120/2019/72 Seite 8 von 12 am Gewässer für unerlässlich befunden würden. Diese werde unter Berücksichtigung der gängigen Planungs- und Handlungsgrundsätze über allfällig geeignete Massnahmen befinden. Es könne daher keine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG in Aussicht gestellt werden. Aus wasserbaulicher Sicht seien umgehend der Baum zu entfernen, die ausgeführten Installationen zurückzubauen und der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen. Das Amt für Wald, Waldabteilung Voralpen, führte in seiner Stellungnahme aus, die Beseitigung des umgestürzten Baums, der eine Verklausungsgefahr für das D.________bächli bedeutet, sei eine richtige Massnahme. Wenn der Bau des Zugangs zum Baum nur provisorischen Charakter habe, dann werde das Waldgesetz nicht beeinträchtigt bzw. es werde keine forstliche Ausnahmebewilligung benötigt (zonenkonforme Massnahme). Wenn nach der Räumung des Ahorns der provisorische Zugang zurückgebaut und das Terrain (Waldareal) instand gestellt werde, sei das Waldgesetz nicht verletzt. c) Einigkeit besteht vorliegend darin, dass der Baum entfernt werden musste. Indem die Beschwerdeführenden zur Entfernung des Baums einen neuen Weg bzw. Zugang zum Gewässer bauen liessen, haben sie mehr als allenfalls notwendige provisorische Massnahem ergriffen. Das TBA OIK I legt nachvollziehbar dar, dass die vorgenommenen Bauarbeiten eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung benötigen und eine solche nicht erteilt werden könnte. Die summarische Prüfung ergibt daher, dass das Vorhaben bereits aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig ist und der Neubau des befestigten Wegs bzw. Zugangs zum Gewässer materiell rechtswidrig ist. Es kann daher offen gelassen werden, ob die weitere Bewilligungen (insb. Rodungsbewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) erteilt werden könnten. 5. Wiederherstellung a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). RA Nr. 120/2019/72 Seite 9 von 12 b) Für den Neubau des befestigten Wegs bzw. Zugangs zum Gewässer liegt keine Bewilligung vor. Diese könnte – gestützt auf eine summarische Prüfung – auch nachträglich nicht erteilt werden (vgl. Erwägung 4). Der befestigte Weg bzw. Zugang zum Gewässer ist insoweit formell und materiell rechtswidrig. c) Steht die Widerrechtlichkeit einer Baute oder Anlage fest, so ist darüber zu entscheiden, ob die Wiederherstellungsverfügung das bundesrechtliche Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die Anordnung darf deshalb nicht weiter gehen, als zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig, und die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung des Pflichtigen muss durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein.17 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang.18 d) Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Die Beschwerdeführenden haben den Weg erstellen lassen, um die anerkanntermassen nötige Entfernung des Baumes durchzuführen. Sie haben dabei aber mehr als die allenfalls notwendigen provisorischen Massnahmen getroffen. Unter diesen Umständen durften sie nicht davon ausgehen, sie seien zur Bauausführung berechtigt. Zudem ist der Baum mittlerweile entfernt, daher besteht diesbezüglich kein privates Interesse an der Beibehaltung des Weges mehr. Dementsprechend kann ihren privaten Interessen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nur wenig Gewicht beigemessen werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen somit die privaten Interessen. Dies gilt umso mehr, als das TBA OIK I nachvollziehbar ausführt, dass die Hochwassersicherheit durch die baulichen Veränderungen beeinträchtigt wird (vgl. Erwägung 4b). e) Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme muss zudem verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Geeignet ist eine Massnahme dann, wenn damit 17 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 18 BGE 132 II 21 E. 6 RA Nr. 120/2019/72 Seite 10 von 12 der gewünschte Erfolg herbeigeführt werden kann. Erforderlich sein bedeutet, dass die gewählte Massnahme nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nötig ist. Ausserdem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung der Pflichtigen für diese zumutbar sein, d.h. die Belastung für den Pflichtigen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.19 Die Gemeinde Oberhofen am Thunersee forderte die Beschwerdeführenden auf, die ausgeführten Arbeiten rückgängig zu machen, d.h. sämtliche Vorkehren für den Weg (Holz und Verbundsteine) zu entfernen und den rechtmässigen Zustand (wie vor Baubeginn) wiederherzustellen. Der Rückbau des erstellten Weges bzw. Zuganges zum Gewässer ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die zu erwartenden Kosten bzw. Nachteile der Wiederherstellung sind auch zumutbar. Der angeordnete Rückbau erweist sich damit als verhältnismässig. Da die von der Gemeinde angesetzte Wiederherstellungsfrist von rund zwei Monaten abgelaufen ist, setzt sie die BVE neu bis Ende Februar 2020 an. Zudem hat die Gemeinde im vorinstanzlichen Entscheid neben der Parzelle Nr. E.________ versehentlich die Parzelle Nr. F.________ statt die ebenfalls betroffene Nr. G.________ aufgeführt. Dieser Kanzleifehler wird im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen berichtigt und die Grundbuchblatt-Nummer entsprechend angepasst.20 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 19 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9c 20 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N. 1221 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2019/72 Seite 11 von 12 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der erste Halbsatz von Ziffer 3 der Verfügung der Gemeine Oberhoben am Thunersee vom 11. September 2019 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: "Sie werden aufgefordert, die ausgeführten Arbeiten am D.________bächli auf den Parzellen Nrn. E.________ und G.________ bis Ende Februar 2020 rückgängig zu machen". Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Oberhofen am Thunersee vom 11. September 2019 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberhofen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - TBA OIK I, zur Kenntnis - Amt für Wald, Waldabteilung Voralpen, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor RA Nr. 120/2019/72 Seite 12 von 12 Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.