b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat im Beschwerdeverfahren somit die obsiegende Partei. Dies ist hier in der Sache die Beschwerdegegnerin. Ein förmliches Obsiegen setzt jedoch voraus, dass eine Partei Anträge gestellt hat. Wer keine Anträge gestellt hat, kann keine Parteientschädigung beanspruchen.7